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Ab 1.1.2020 gilt für die Erfüllung des Anspruchs auf Alg1 eine auf 30 Monate (z.Zt. 24 Monate) verlängerte Rahmenfrist. Das heißt, vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung bzw. dem Beginn der Arbeitslosigkeit wird zweieinhalb Jahre zurückgeschaut, ob die versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet 360 Tage (jeder Monat zählt 30 Tage) ergeben und somit der Anspruch auf Alg 1 erreicht ist.

Bei der verkürzten Anwartschaft Alg 1 gibt es darüber hinaus noch weitere Neuerungen, so dass sich die Voraussetzungen dafür folgendermaßen gestalten:
• in den letzten zweieinhalb (z.Zt. noch: zwei) Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) muss mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gearbeitet worden sein - daraus ergibt sich ein Anspruch auf 3 Monate Alg 1. Mehr Monate ergeben mehr Anspruch - immer im Verhältnis 2 zu 1.
• es müssen überwiegend Beschäftigungsverhältnisse sein, die von vornherein auf nicht mehr als vierzehn (z.Zt. noch: zehn) Wochen befristet waren
• das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag der Beschäftigung an rückwärts, darf die 1 ½-fache (z.Zt.: einfache) Bezugsgröße (2020: 38.220 Euro davon 1 ½-fache: 57.330 Euro) nicht übersteigen. 

Dies sind erfreulicherweise erhebliche Verbesserungen für uns Filmschaffende, um an der - auch mit unseren Beiträgen finanzierten - Arbeitslosenversicherung zu partizipieren.