ALLGEMEIN

 

Tarifvertrag TVFFS I 

I Gagentabelle TVFFS 2022/23 I 

Vereinbarung zwischen Netflix und ver.di zur Mindestvergütung Serien I 

 

Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm 

Verteilungsschlüssel Erlösbeteiligung Kinofilm I

Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) Serien zwischen Netflix, BFFS und ver.di I

Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) Film zwischen Netflix, BFFS und ver.di I

I Zusatzvereinbarung zur GVR Film - Pensionskasse I

WELCHE FILME + SERIEN BISHER ZUR AUSSCHÜTTUNG GEKOMMEN SIND, FINDET IHR hier http://www.schauspielkasse.de/7.html

   

I UNSER RECHTSBEISTAND I 

Rechtsanwältin

Katrin Simonis

https://kanzlei-simonis.de/

Bitte beachtet das folgende Prozedere, um eine kostenlose rechtliche Erstberatung bei unserer Rechtsanwältin zu erhalten:
Schreibt dem Vorstand eine Mail mit der Anfrage für eine Beratung und der Beschreibung Eures Problems (selbstverständlich wird dies vertraulich behandelt!). Der Vorstand berät über die Freigabe der Rechtsberatung und beauftragt unseren Rechtsbeistand. Rechtsanwältin Katrin Simonis kontaktiert euch dann zeitnah - evtl. braucht sie euren Vertrag als Datei. Erstellt ihr nach der Beratung einen kurzen Bericht, übernimmt der VdRSD die Kosten und gibt die Erkenntnisse (anonymisiert) in die Runde der Mitgliedschaft.


-- ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR --


GESETZE 

Im folgenden finden sich Auszüge und Links zu für unseren Arbeitsbereich relevanten Gesetzen.

Unter www.gesetze-im-internet.de kann das gesamte aktuelle Bundesrecht eingesehen und/oder abgerufen werden.


 

I ARBEITSZEITGESETZ (ArbZG) I

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html - BJNR117100994BJNG000200307

Auszug:

§1 Zweck des Gesetzes ist es

  1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie

  2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

§3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§4 Ruhepausen. Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. …. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§5 Ruhezeit. (1)Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben..

….

§11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.

….

(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

….

§16 Aushang und Arbeitszeitnachweise. (1)…

(2) Der Arbeitgeber ist vepflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des §3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß §7 Abs. 7 eingewilligt haben. ….

§17 Aufsichtsbehörde. (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

….

§22 Strafvorschriften. (1) Wer eine der in §22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen

  1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder

  2. beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

 

I BUNDESURLAUBSGESETZ (BUrlG) I

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BJNR000020963.html

Auszug

§1 Urlaubsanspruch. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungurlaub.

§3 Dauer des Urlaubs. (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

 

 

I ENTGELTFORTZAHLUNGGESETZ (EntgFG) I

http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/BJNR106500994.html

Auszug

§2 Entgeltzahlung an Feiertagen. (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. 

…..

§3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. (1)Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. …

 

 

I TIERSCHUTZGESETZ (TierSchG) I

http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html

Auszug

I SIEBENTER ABSCHNITT I 

I Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren I 

§11 

(1) Wer

…….. 

8. gewerbsmäßig......

….... 

         d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen …

             will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

…… 

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden...... Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

……………

 

WAFFENGESETZ (WaffG) I 

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

 

 

I BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) I 

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Auszug

I TITEL 8 I UNTERTITEL 1 I

Dienstvertrag

 § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. 

§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

 § 616 Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

 § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) ….

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

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