§ 1 NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen " Verband der Requisite und Set Decoration – VDR/SD ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name " Verband der Requisite und Set Decoration – VdR/SD e.V. ". Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

(1) Zweck des Vereins ist die bundesweite berufliche Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Rundfunk- und Fernsehanstalten, freien Film- und Fernsehproduzenten und allen anderen Auftraggebern, sowie die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mitglieder.

(2) Zur Verwirklichung des Satzungszweckes wird vom Verein angestrebt folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a.) Förderung des Erfahrungsaustausches

b.) die Interessenvertretung der Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland

c.) die Qualifizierung und Weiterbildung der Mitglieder

d.) Beratung in sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen.

Ein Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit mit anderen berufsständischen und den gewerkschaftlichen Interessenvertretungen wird angestrebt. Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder mit diesen zusammenarbeiten.

e.) Förderung eines solidarischen Umgangs der Mitglieder untereinander sowie ihrer Gleichbehandlung und Gleichstellung, unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung.

f.) Förderung der Wertschätzung durch Produktionsfirmen, Sender und in der öffentlichen Wahrnehmung für die kreative Leistung der Mitglieder bei der Herstellung von Filmen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

(2) Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die einen oder mehrere Berufe der Bereiche Requisite und Set Decoration ausüben und eine Berufspraxis von drei eigenständig durchgeführten kommerziellen Projekten mit einer jeweiligen Mindestdauer von vier Wochen nachweisen können. Ausnahmen von dieser Regelung müssen einstimmig vom Vorstand genehmigt werden.

(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen die dem Verein dienlich sind und mit den ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammenarbeiten und/oder deren Interessen unterstützen wollen.

(4) Über die Aufnahme weiterer Berufe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die unter § 3 der Satzung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei beabsichtigter Ablehnung des Antrags ist seitens des Vorstands in der folgenden Mitgliederversammlung die Genehmigung zur Versagung der Mitgliedschaft einzuholen.

(4) Der Eintritt in den Verband kann zum ersten eines jeden Monats erfolgen, der Beitrag für das Jahr errechnet sich anteilig.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet:

(1) Durch Austrittserklärung in schriftlicher Form gegenüber dem Verein. Sie kann nur zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen und muß dem Verein bis spätestens 30. September zugegangen sein.

(2) durch Tod.

(3) durch Ausschluss: Der Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied dem Zweck, den Interessen oder dem Ansehen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder wenn es mit dem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung in schriftlicher Form nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Mahnung bezahlt hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme (Anhörung) gegenüber dem Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Ausschluss aus dem Verein befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins, können nach Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Der Regionalgruppe werden zur Finanzierung der über das Jahr anfallenden Kosten aus dem Gesamtetat der Mitgliederbeiträge bis zu 25% der Mitgliedsbeiträge der jeweiligen Regionalgruppe zur Verfügung gestellt.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Kassenprüfung und die Mitgliederversammlung.

§ 8 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf von der Mitgliederversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern. Er wird für zwei Jahre gewählt; er bleibt so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind eingetragen im Vereinsregister (Vorstand im Sinne § 26 BGB).

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen

a) aus bis zu 10 Mitgliedern, die ihre Geschäftsverteilung selbst bestimmen und zwei Mitgliedern, die die Kasse führen (Kassenwart*innen).

b) entfällt

c) Die Zusammensetzung des Gesamtvorstandes soll idealer Weise gleichmäßig auf die Regionen verteilt sein, so dass wenigstens zwei Vorstandsmitglieder der entsprechenden Region die Organisation vor Ort führen können.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 9 ZUSTäNDIGKEIT DES VORSTANDS UND DER KASSENPRüFUNG

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat neben der Leitung des Vereins insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

(2) Die Verwaltung der Ausgaben und Einnahmen obliegt dem*r Kassenwart*in.

(3) Für die Durchführung von Verwaltungsaufgaben darf der Vorstand Mitarbeiter*innen heranziehen.

(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.

(6) Schriftliche, fernmündliche und elektronische Abstimmung ist zulässig. Vertretung der einzelnen Vorstandsmitglieder untereinander durch Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

(7) In dringenden Fällen ist ein Vorstandsmitglied berechtigt, eine Entscheidung mit lediglich einem weiteren Vorstandsmitglied einvernehmlich zu treffen.

(8) Hierüber sind die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Über alle Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der  Protokollführung und der Sitzungsleitung zu unterschreiben ist.

(10) Die Aufgabe der Kassenprüfer*innen ist es sich zu vergewissern, ob das Vermögen des Vereins ordnungsgemäß verwaltet wurde. Sie nehmen nach ihrem Ermessen Einsicht in sämtliche Vereinsunterlagen. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§ 10 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDS UND DER KASSENPRüFER*INNEN

(1) Der Vorstand und die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand durch Beschluss für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen ein ordentliches Mitglied als dessen/deren Nachfolger*in.

(3) Scheidet ein*e Kassenprüfer*in vorzeitig aus, so führt der/die verbleibende Kassenprüfer*in die Aufgaben bis zum Ablauf der Wahlperiode alleine weiter.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer*innen

b) Entlastung des Vorstands

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen

d) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer*innen und der Mitglieder des Vorstands

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

f) Beschlussfassung über die Berufung über einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben der Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 12 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) In jedem Jahr soll eine ordentliche bundesweite Mitgliedervollversammlung stattfinden. Mitgliederversammlungen können als Präsenzveranstaltung, virtuelle oder hybride Veranstaltung stattfinden. Über die Form der Versammlung entscheidet jeweils der Vorstand. Der Vorstand lädt mindestens vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform ein. Die Einladungen werden an die jeweils zuletzt angegebene Post- oder Email-Adresse der einzelnen Mitglieder geschickt. Die Zugangsdaten für eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung, die in einem nur für Mitglieder zugänglichen Online-Konferenzraum stattfindet, werden den Mitgliedern spätestens am Tag vor der Veranstaltung an die zuletzt angegebene Email-Adresse geschickt. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keiner*m Dritten zugänglich zu machen.

(2) Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert und wenn ein Viertel der Mitglieder es durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt.

(3) Die Tagesordnung kann durch schriftlichen Antrag bis zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung ergänzt werden (Ergänzungsantrag). Die Tagesordnung kann ferner im Lauf der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss ergänzt werden (Dringlichkeitsantrag). Über die Gegenstände der Tagesordnung werden Beschlüsse gefasst.

(4) Zusätzlich finden bei Bedarf Mitgliederversammlungen in den einzelnen Regionen statt, zu denen die jeweiligen Regionalvorstände mindestens 2 Wochen im Voraus unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einladen. Die Einladungen werden an die jeweils zuletzt angegebene Post- oder Email-Adresse der einzelnen Mitglieder geschickt.

§ 13 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss geheim und in Textform durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.

(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(4) Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im allgemeinen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung im Zirkularverfahren gefasst werden. Dieses geschieht in der Weise, dass der Gegenstand der Beschlussfassung den stimmberechtigten Mitgliedern mit der Aufforderung zugeleitet wird, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Nichtabgabe einer schriftlichen Stellungnahme gilt als Zustimmung. Dieses Verfahren ist nicht bei Satzungsänderungen und Wahlen zulässig.

§ 14 AUFLöSUNG DES VEREINS

(1) Bei Auflösung des Vereins sind zwei vom Gesamtvorstand zu bestimmende Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(2) Über die Verwendung des nach der Liquidation vorhandenen Vereinsvermögen bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.